Zwischen rechtlichen Vorgaben und eigenem Ermessen Wie Eltern Ihrer Aufsichtspflicht nachkommen müssen Redaktion In welchem Umfang Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachkommen müssen, lässt der Gesetzgeber erstaunlich offen. Auch Alter und Charakter des Kindes sowie das Ermessen seiner Eltern spielen eine Rolle. Aber was heißt das konkret? Die elterliche Aufsichtspflicht ist Teil des Personensorgerechts und beinhaltet grundsätzlich den Schutz von Kindern vor Schäden, die sie durch sich selbst oder das Einwirken von Dritten erfahren können. Außerdem umfasst es den Schutz Dritter vor Schäden, die das Kind verursachen kann. In welchem Umfang Eltern dieser Aufsichtspflicht nachkommen müssen, ist durch den Gesetzgeber nicht exakt festgelegt und liegt im Ermessen der Eltern. Somit behält sich der Gesetzgeber vor, bei einem Verdacht auf Verletzung der Aufsichtspflicht den Einzelfall zu prüfen und dementsprechend eine Entscheidung zu treffen. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes von 2009 bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsichtspflicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Bei vielen Eltern sorgen solch schwammige Formulierungen seitens der Gesetzgebung jedoch für Unsicherheit. Der Umfang der Aufsichtspflicht In einem Urteil vom 24.3.2009 hat der Bundesgerichtshof den Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht durch einige Zeitangaben konkretisiert. So heißt es, ein fünfjähriges Kind könne beim Spielen außerhalb des Elternhauses ohne weiteres bis zu 30 Minuten unbeaufsichtigt gelassen werden. Ein siebenjähriges Kind könne auch bis zu 2 Stunden allein spielen. Die Eltern müssten sich über das Tun und Treiben des Kindes nur in großen Zügen einen Überblick verschaffen. Dies gilt natürlich nur für einen nicht besonders gefährlichen Bereich, wie einen Spielplatz, einen Sportplatz oder den Bürgersteig an einer sehr verkehrsarmen Straße. Diese Werte sind allerdings nicht als allgemeingültig zu verstehen, maßgeblich ist das Zusammenwirken der Eigenart des jeweiligen Kindes, der Tätigkeit, der Örtlichkeit und der Einschätzung der Situation durch die Eltern. Explizite Übertragung der Aufsichtspflicht nicht immer nötig Bei Klassenfahrten obliegt die Aufsichtspflicht den Betreuern bzw. den Lehrern. Die Eltern übertragen ihre Aufsichtspflicht für den Zeitraum der Reise auf die Schule und somit die betreuenden Lehrer. Ähnlich verhält es sich im Sportverein. Der Jugendgruppenleiter bzw. der zugehörige Verein übernimmt für die Dauer der Sportstunde die Aufsichtspflicht über die anwesenden Kinder. Eine explizite Übertragung der Aufsichtspflicht ist nicht nötig. Mit dem Ausfüllen und Unterschreiben des Beitrittsformulars für den Verein geschieht dies automatisch. Grundsätzlich gilt in Fragen der Aufsichtspflicht, dass ihr Ausmaß im Ermessen der Eltern liegt. Eine ständige Überwachung wird von Seiten des Gesetzgebers weder erwartet noch gewollt. Immerhin soll sich das Kind frei entwickeln dürfen und zu einem selbstständig handelnden Menschen erzogen werden.