Kinder und Mietrecht Lärmbelästigung: Was Kinder dürfen Claudius Berendes Kinder machen Lärm. Das belastet sowohl Eltern als auch die Nachbarn. Wie viel Lärm dürfen Kinder machen? Wann wird es unzumutbar? Urteile hierzu sind schwammig. Grundsätzlich: Bei Lärmbelästigung durch Kinder gilt eine erweiterte Toleranzgrenze. Kinder sind keine Automaten, die man an- oder ausstellen kann. Wo Kinder sind, kommt es auch immer wieder zu Lärmbelästigungen. Das ist so und wird wohl auch immer so bleiben. Dies hat nicht zuletzt auch der Gesetzgeber eingesehen und gesteht den Kindern ein größeres Maß an Freiheiten zu. Trotz allem sind die Eltern verpflichtet, Einfluss auf den Lärm ihrer Kinder zu nehmen. Was Kinder dürfen und was als unzumutbar gilt, ist dabei allerdings schwer auszumachen. Prinzipiell gilt jedoch: Kinder haben die gleichen Rechte wie alle anderen Mieter auch. Das heißt, sie dürfen den Aufzug, den Garten und ähnliches in gleicherweise nutzen wie die übrigen Bewohner. Als Spielplätze sind diese Orte, abgesehen vom Garten – solange er kein Ziergarten ist – tabu. Egal was die Hausordnung besagt, sie darf das Spielen jedoch nicht grundsätzlich verbieten. Das gilt auch für den Hof. Was die Lautstärke von spielenden Kindern anbelangt, sind die Gerichte größtenteils auf der Seite der Kinder. Kinderlärm muss von den anderen Mietparteien toleriert werden. Dies gilt auch für Babygeschrei, welches auch nach 22 Uhr noch hinzunehmen ist. Eine Grenze ist erreicht, wenn die Kinder durch ihren Lärm gezielt andere Mieter provozieren wollen. Hier müssen die Eltern – und nur sie – eingreifen. Der Hausmeister hat gegenüber den Kindern kein Weisungsrecht! Dieses haben allein die Eltern. Bei etwaigen Beschwerden muss sich der Hausmeister mit den Eltern in Verbindung setzen. Auch das Kind ist berechtigt seinen Geburtstag zu feiern. Die zusätzliche Lärmbelästigung durch andere Kinder müssen die übrigen Mieter hinnehmen. Kontakt zu den Nachbarn suchen Idealerweise sollten Eltern es bis zu einem Rechtsstreit gar nicht erst kommen lassen. Es empfiehlt sich immer, den direkten Kontakt mit den Nachbarn zu suchen. Die Eltern können dann am besten auf die speziellen Bedürfnisse der Mitmieter eingehen und ihnen gleichzeitig die eigene Problematik vermitteln. Gemeinsam lässt sich meistens ein Kompromiss finden. Wenn es erst einmal zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung gekommen ist, ist die Atmosphäre meist derart vergiftet, dass ein friedliches Nebeneinander kaum noch möglich ist. Viele Probleme lassen sich nämlich schon im Vorfeld lösen. Ist beispielsweise das Getrampel der Kinder zu laut ist, helfen spezielle Spielteppiche mit Trittschalldämmung. Wenn die Eltern darüber hinaus noch dafür sorgen, dass ihre Sprösslinge genug Bewegung bekommen, müssen diese ihre überschüssigen Energien auch nicht in den eigenen vier Wänden loswerden. Wichtig ist auch, dass die Eltern ihren Kindern die Problematik schildern. Verstehen die Kinder, warum ihr Lärm andere belästigt, können sie auch mit Verboten besser umgehen. Das Kind muss begreifen, dass es Rücksicht nehmen muss. Ein wichtiger Schritt in seiner Entwicklung zu einer verantwortungsvollen Persönlichkeit. Hat es all dies begriffen, können Sie gemeinsam mit Ihrem Kind in lautes Jubelgeschrei einstimmen. Sollte das den Nachbarn stören, dann hat er ein Problem. Wer sich zum Thema Mietrecht und Kinderlärm genauer informieren möchte, ist auf der Internetseite vom Mieterschutzbund gut aufgehoben. Dort finden sich, neben den aktuellsten Urteilen zu diesem Thema, auch detaillierte Auflistungen zu den Rechten und Pflichten von Mieter und Vermieter.