Privatinsolvenz

Letzter Ausweg: Insolvenz

Es ist zumeist ein jahrelanges zähes Ringen, wenn Privathaushalte Schulden abtragen müssen. Oft bleibt als letzter Schritt nur noch der Antrag auf Privatinsolvenz.

Eine private Insolvenz kommt in Frage, wenn entweder kein pfändbares Einkommen vorhanden ist oder aber der Gesamtbetrag aller Schulden höher, als derjenige Betrag, der sich rechnerisch durch Addierung der monatlich pfändbaren Einkommensbeträge nach insgesamt sechs Jahren ergibt. 

Nach der Frist (Wohlverhaltensphase) von sechs Jahren, die mit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens zu laufen beginnt, wird man per Gerichtsbeschluss von allen Schulden befreit, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens bestanden haben und die man in diesen sechs Jahren nicht mit den monatlich pfändbaren Beträgen seines Einkommens an den Treuhänder abbezahlen konnte. 

Während der Laufzeit des Insolvenzverfahrens sind zudem Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger unzulässig. Über Einkommen und Vermögen (z.B. eine Erbschaft), das man nach der Restschuldbefreiung erwirbt, kann man dann wieder unbelastet verfügen.

Insolvenzverfahren

Wer in der Vergangenheit selbständig war, kann am Verbraucherinsolvenzverfahren teilnehmen, wenn er weniger als 20 Gläubiger hat, keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen hat (z.B. rückständigen Lohn, Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer), nicht aus anderen Gründen unüberschaubare Vermögensverhältnisse hat (z.B. mehrere belastete Grundstücke oder unklare Eigentumsverhältnisse).

Teilnehmen kann auch, wer die Kosten des Verfahrens nicht selbst tragen kann: Kommt ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan nicht zustande, wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners durchgeführt. Es wird ein Treuhänder eingesetzt, der das pfändbare Vermögen verwertet. 

Das Verfahren wird nur eröffnet, wenn genug Vermögen vorhanden ist, um die Verfahrenskosten von ca. 1.300 Euro zu decken. Das Gericht kann die Verfahrenskosten auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen stunden. Die gestundeten Kosten werden mit den pfändbaren Einkommensanteilen in der Wohlverhaltensperiode zurückgezahlt.

Wer kein pfändbares Einkommen hat, muss die Verfahrenskosten nur zurückzahlen, wenn er wieder zu Geld kommt. Spätestens vier Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung endet aber die Rückzahlungspflicht. Achtung: Im Insolvenzverfahren können die Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.

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