Ein sicher Schulweg ist das A und O

Verkehrsrecht

Ein sicherer Schulweg ohne Zwischenfälle

Es gibt Eltern, die möchten ihre Kinder möglichst mit dem Auto bis vor die Klassenzimmertür bringen. Allerdings kann der Einstieg und Ausstieg in etwas Abstand zur Schule auch nicht schaden.

Wir haben mit Verkehrsechtsanwalt Matthias Preuss gesprochen und er hat uns erläutert, wie es sich mit dem Schulweg verhält und wie Eltern und Kinder am besten zusammenarbeiten sollen. 

Ist es erlaubt vor der Schule oder vor dem Kindergarten kurz zu halten, um die Kinder ein- oder aussteigen zu lassen?

Matthias Preuss: Tatsächlich ist es zum Ein- und Aussteigen sowie Be- und Entladen gesetzlich erlaubt in zweiter Reihe zu halten, wenn dabei keiner behindert wird. Wichtig ist hier aber, dass es sich eben nur um ein “Halten” handelt und das Fahrzeug nicht für einen längeren Zeitraum in zweiter Reihe „geparkt“ wird. Werden die von der StVO festgelegten Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen nicht beachtet, drohen nicht nur Bußgelder – immer wieder hat unachtsames Verhalten auch schwere Unfälle zur Folge.

In der folgenden Tabelle sind alle Verstöße des § 14 StVO (Sorgfaltspflicht beim Ein- und Aussteigen) zu finden:

Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.
(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

Es drohen Verwarnungsgelder von 15-25€. Das Ein- und Aussteigen vor einer roten Ampel ist nach der Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn zugleich durch umsichtiges und vorsichtiges Verhalten sichergestellt ist, dass es hierbei nicht zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommt (vgl. beispielsweise Urteil des OLG Celle vom 07.06.2017 – 14 U 157/16).

Vor allem beim Aussteigen gilt es, auf den übrigen Verkehr zu achten. Das Öffnen einer Tür kann schnell zu einem Unfall mit anderen Fahrzeugen führen. Glücklicherweise bleibt es in solchen Fällen in der Regel bei einem Blechschaden, sodass keine Personen zu Schaden kommen. Gefährlich wird das unvorsichtige Öffnen einer Tür vor allem für Fahrradfahrer. Solche Unfälle können für den Fahrradfahrer schlimme Verletzungen zur Folge haben. Vor allem wenn ein Radfahrer keinen Helm trägt – was in Deutschland leider immer noch die Mehrheit ausmacht – kann ein Zusammenstoß schwere, gar lebensbedrohliche Kopfverletzungen nach sich ziehen. Deshalb sieht der § 14 StVO auch ein Bußgeld von 20 € vor, wenn es durch unachtsames Verhalten beim Aussteigen zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommt. Die Strafe beträgt 25 €, wenn es tatsächlich zum Unfall kommt.

Falls nicht, wo sollte im Optimalfall gehalten werden?

Matthias Preuss: Nutzen Sie, wenn vorhanden den Schulhofparkplatz, dort kommt es nicht zu einer Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs. Ansonsten auf allen als Autoparkplätzen gekennzeichneten Flächen.

Was passiert, wenn es zu einem Unfall kommt?  Welche Rechte habe ich, wenn mein Kind auf dem Schulweg entweder verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt ist?

Matthias Preuss: Auf dem Weg zur Schule, sowie zurück nach Hause sind Kinder über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Nicht nur der Fußweg, sondern auch der Schulweg mit dem öffentlichen Bus, sowie mit dem Auto sind mitversichert. Bei Unfällen mit dem privaten Schulbus dagegen haftet das private Busunternehmen.

Daher ist bei Schulwegeunfällen des Kindes dringend ein Arzt aufzusuchen, der die Verletzungen sowie deren Ursächlichkeit attestiert. Vielfach fragt sich der Laie „weswegen?“ Die Krankenkasse kommt doch andernfalls ohnehin für die medizinischen Behandlungs- und versorgungsleistungen meines Kindes auf.“ Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Leistungen der Unfallversicherung umfangreicher sind. Insbesondere zahlt sie beispielsweise bei bleibenden entsprechend gravierenden Schäden eine lebenslange Rente.

Im Übrigen bleibt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch dann bestehen, wenn das Kind einen unsinnigen oder unnötigen Umweg bei dem Hin- oder Rückweg wählt. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 07.05.2019 (Az.: B 2 U 31/17 R) entschieden, dass der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung fortbestand, obwohl ein Achtjähriger nicht an der Bushaltestelle in unmittelbarer Nähe seines Elternhauses, sondern erst zwei Haltestellen weiter ausgestiegen war.

Für Kinder bis zu 10 Jahren gilt nach § 828 Abs. 2 BGB eine Haftungsprivilegierung im Straßenverkehr. Für durch sie verursachte Unfallschäden haften sie nach dieser Gesetzesnorm nur für Vorsatz. Außerdem gilt immer: Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bestehen, wenn der Unfallgegner des Kindes den Unfall verschuldet hat.

Was gibt es sonst noch Wissenswertes rund um das Verhalten innerhalb des Schulwegs zu beachten?

Matthias Preuss: Kinder sind auf dem Weg zur Schule wegen der alljährlich zunehmenden Dichte des Straßenverkehrs, sowie des hohen Lebenstempos unserer Zeit vielfältigen Gefahren ausgesetzt. Hinzu kommt die allgegenwärtige Nutzung des Smartphones: 8% der 6-7jährigen Kids besitzen ein Smartphone, 25% der 8-9jährigen und bei den 10-11jährigen sind es schon 52%. Kindern ist nach wissenschaftlichen Erkenntnissen bis zu einem Alter von 10 Jahren noch nicht möglich ist, Geschwindigkeiten, Entfernungen und hieraus resultierende Gefahren im Straßenverkehr sicher einschätzen zu können. Diese Tatsache in Kombination mit dem permanenten Blick aufs Handydisplay kann tödliche Folgen haben. Achten Sie als Eltern darauf, dass Sie Ihr Kind verkehrsaufmerksam erziehen. Untersagen Sie ihrem Kind die Benutzung des Smartphones auf dem Schulweg.

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